Satzung & Beitragsordnung
Auf dieser Seite haben wir für dich unsere aktuelle Satzung, sowie die Beitragsordnung hinterlegt. Die Beitragsordnung findest du weiter unten nach der Satzung.
Satzung des Akademischen Börsenkreis Fulda e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Akademischer Börsenkreis Fulda e. V.“.
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Der Verein hat seinen Sitz in Fulda.
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Der Verein ist in das Vereinsregister Fulda eingetragen.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
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Der Verein ist ein Zusammenschluss der börseninteressierten Studierenden, wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen, Alumni, Professor/innen und Externen der Hochschule Fulda.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie erwerbswirtschaftliche Zwecke.
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Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Volks- & Berufsbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Ausübung von Aufklärungs- und Informationsfunktion gegenüber der Allgemeinheit über das Wertpapier- und Börsenwesen, sowie eine praktische Ergänzung zum akademischen Lehrangebot zu schaffen. Die Maßnahmen des Bildungsauftrags des Vereins werden im Einklang mit den Lehr- und Forschungsaktivitäten der Hochschule Fulda verfolgt. Dies erfolgt insbesondere durch die Organisation von Vortrags- und Informationsveranstaltungen oder auch durch die Durchführung von Fallstudien oder Workshops.
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Interesse der Vereinsmitglieder ist, einen attraktiven und aktuellen Kontakt zum Börsen- und Wirtschaftsgeschehen zu erhalten.
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Zielsetzung des Vereins ist nicht, Anlagetipps für Kapitalanleger zu entwerfen oder spekulative Kapitalanlagegeschäfte populär zu machen. Angestrebt wird, eine möglichst objektive Sichtweise über die Funktion des Kapitalmarktes als einen Markt zur Finanzierung der Unternehmen zu gewinnen.
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Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins können aus den Mitteln des Vereins eine angemessene Aufwandsentschädigung, aufgrund von besonderen Leistungen gegenüber dem Verein, erhalten. Der Verein behält sich jedoch vor, diese jederzeit zu widerrufen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
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Der Verein arbeitet nicht mit Direktvertrieben, MLM-(Multi-Level-Marketing) oder NM-Unternehmen (Network-Marketing) zusammen.
§ 3 Finanzierung und Mittelverwendung
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und deren Vertreter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Mitglieder können auf Grundlage von besonderen Leistungen gegenüber dem Verein einen Antrag auf Aufwandsentschädigung stellen.
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Der Verein wird durch Spenden und Fördermittel gefördert.
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Die Akademischer Börsenkreis e.V. ist kein Investmentclub und spekuliert nicht mit Mitteln und Geldern des Vereins.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
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Der Verein hat ordentliche und Fördermitglieder.
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Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Vereinsziele unterstützt und an einer Hochschule oder einer Universität immatrikuliert ist.
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Fördermitglied kann jede andere natürliche oder juristische Person sein, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins unterstützen will.
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Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
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Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und spätestens zwei Monate vor Austrittstermin dem Vorstand zugehen.
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Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche gegen den Verein.
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Befindet sich ein Mitglied im Zahlungsrückstand von drei Monaten, wird dieser nach erfolgloser dreimaliger Abmahnung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen.
§ 6 Ausschluss
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Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, insbesondere im Zusammenhang mit der Betätigung des Vereins Handlungen begeht, die den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz richten
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Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
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Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied schriftlich bekanntgegeben.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
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Es werden Semesterbeiträge erhoben. Die Beiträge sollen, die zur Deckung der Vereinsaktivitäten anfallenden Kosten nicht übersteigen.
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Über die Höhe und Fälligkeit der Semesterbeiträge beschließt der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Mindestsemesterbeitrag beträgt 10,- EUR.
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Der Vorstand kann nach begründetem Ermessen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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Alle Mitglieder sind an die Satzung sowie alle Nebenordnungen des Vereins gebunden und erkennen diese ohne Vorbehalt an.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der Beirat und besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Darüber hinaus können durch Beschluss der Mitgliederversammlung weitere Organe gebildet werden.
§ 10 Vorstand
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Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, welche keinem anderen Vereinsorgan nach Gesetz oder dieser Satzung zugewiesen sind.
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Der Vorstand des Vereins kann minimal drei und maximal acht Personen umfassen.
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Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzenden sowie eine/n Stellvertreter/in.
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Für die Beschlussfassung gilt § 28 BGB i.V.m. § 32 BGB.
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Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
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Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger zu bestimmen.
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Der potentielle Vorstand hat noch vor der Wahl über längere Zeiten der Abwesenheit (insb. Auslandsaufenthalte) zu unterrichten. Um eine Fortführung der regulären Vereinstätigkeiten gewährleisten zu können, muss der Vorstand jederzeit drei aktive Vorstandsmitglieder umfassen.
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Die Wiederwahl ist zulässig.
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Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 300,- EUR verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
§ 11 Vorstandsvergütung
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Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich, auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung, nach § 3 Nr. 26a EStG, ausüben. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand des Vereins. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und deren Beendigung. Grundlage für die Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung sind die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins.
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Die derzeitige Aufwandsentschädigung beträgt 30,- Euro pro Monat. Sie wird erstmalig nach den ersten drei Monaten der Tätigkeit als Vorstand ausgezahlt. Der Vorstand behält sich vor, die Höhe der Vergütung jederzeit in ihrem Betrag zu vermindern oder zu erhöhen.
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Des Weiteren behält sich der Vorstand vor, die Zahlung der Aufwandsentschädigung jederzeit zu widerrufen.
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Das Vorstandsmitglied hat erst einen Anspruch auf die Aufwandsentschädigung, nachdem er sein Amt mindestens 3 Monate lang bekleidet hat.
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Die Auszahlung erfolgt ab dem vierten Monat per Überweisung an das Vorstandsmitglied. Die Pauschale für die ersten 3 Monate wird mit der ersten Zahlung beglichen.
§ 12 Beirat
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Der Beirat besteht aus ehemaligen Vorstandsmitgliedern des akademischen Börsenvereines Fulda.
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Der Beirat unterstützt den Vorstand als Beratungs- und Aufsichtsorgan. Leitfunktion des Beirats ist, die Interessen der Mitglieder zu wahren und dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen.
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Der Beirat besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Personen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Beiratsvorsitzende/n.
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Der Beirat wird jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt.
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Um seiner Aufsichtsfunktion nachzukommen, kann der Beirat jederzeit Einsicht in die Bücher verlangen.
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Die Beiratsmitglieder sind berechtigt, an allen Sitzungen (jedoch ohne Stimmrecht) teilzunehmen.
§ 13 Kassenprüfer
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Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit eine/n Kassenprüfer/in bestimmen.
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Der/die Kassenprüfer/in darf nicht dem Vorstand angehören.
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Die Kassenprüfung hat einmal jährlich zu erfolgen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist Bericht zu erstatten.
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Eine Einsicht in die Kassenbücher muss jederzeit gewährleistet sein.
§ 14 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Vereins.
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Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich und spätestens sechs Monate nach Beginn des Geschäftsjahres stattfinden.
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Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
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die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
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Entgegennahme des Kassenberichts sowie des Prüfungsberichts zur Erteilung der Entlastung,
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Entlastung des Vorstands,
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirats.
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§ 15 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens.
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Zuständig für das Festsetzen der Tagesordnung ist der Vorstand.
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn der Beirat dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben gültigen Stimmen beschließt oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Diese/r bestimmt eine/n Protokollführer/in.
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Auf Antrag sind die Wahlen geheim.
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Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen.
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Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in sowie dem/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 18 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
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Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Bundesverband der Börsenvereine an deutschen Hochschulen (BVH) e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Volks- & Berufsbildung.
§ 19 Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt in Kraft, sobald die Neufassung der Satzung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda eingetragen ist.
Beitragsordnung des Akademischen Börsenkreis Fulda e.V.
Eingangsformel
Auf Grund des § 7 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 der Satzung in der Fassung der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda am 19. Mai 2012 hat der Vorstand folgende Beitragsordnung erlassen:
§ 1 Beitragspflicht
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe dieser Beitragsordnung, um die Finanzierung seiner Arbeitsaufgaben entsprechend der satzungsmäßigen Ziele zu gewährleisten.
§ 2 Höhe der Beiträge
(1) Die Höhe des Semesterbeitrags für ordentliche Mitglieder beträgt 10,00 EUR.
(2) Fördermitglieder legen ihren Semesterbeitrag (alternativ Jahresbeitrag) nach eigenem Ermessen fest, wobei mindestens der Betrag in Absatz 1 anzusetzen ist.
(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 3 Fälligkeit der Beiträge, Beginn der Beitragspflicht
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 01. Januar und 01. Juli des Geschäftsjahres im Voraus fällig. Neumitglieder werden im Rahmen des nächsten Zahlungslaufs belastet.
§ 4 Zahlungsweise
(1) Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt im Lastschriftverfahren. Die Kosten für fehlgeschlagene Lastschriften sind vom Mitglied zu tragen, sofern den Verein kein Verschulden trifft.
(2) Fördermitglieder sind befugt, per Überweisung zu zahlen. Hierbei sind als Verwendungszweck, der Name des Fördermitglieds und das Beitragsjahr anzugeben.
§ 5 Ermäßigungen, Ausnahmen
Der Vorstand kann auf Antrag in bestimmten Fällen Ermäßigungen oder Ausnahmen von der Beitragsordnung genehmigen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Beitrittsordnung wurde auf der Vorstandssitzung am 28.04.2017 beschlossen. Eine Ausnahmeregelung für das Geschäftsjahr 2017 betrifft die Neumitglieder ab dem Beschlussdatum, welche bis zum 31. Juni 2017 mit dem einmaligen Jahresbeitrag von 10€ belastet werden.